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Die Beschwerde nach § 85 BetrVG

 

Die Beschwerde an den Betriebsrat über ungerechtfertigte Behandlung durch den Arbeitgeber ist ein adäquates Mittel Abhilfe zu schaffen.
Der Betriebsrat hat ein Mittel in der Hand die Einigungsstelle anzurufen.
Darüber hinaus kann er das Staatliche Amt für Arbeitsschutz (StafA) einschalten. 
Bei Häufung von Beschwerden sollte der Abschluss einer 
Anti-Mobbingbetriebsvereinbarung angestrebt werden.

Wenn der Betriebsrat tatsächlich untätig bleibt, wäre eine Abmahnung des Arbeitgebers mit Anwaltschreiben möglich. Darüber hinaus ist empfehlenswert, das StafA einzuschalten.
Hier eine zusätzliche Information zum StAfA:
http://www.arbeitsschutz.nrw.de/staefa/moenchengladbach/

Die Beweislast regelt sich nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen. 
Zur Dokumentation ist deswegen die Führung eines Mobbingtagebuchs wichtig.
Ein starker Betriebsrat kann einiges bei entsprechendem Willen bewegen. Insbesondere über den Weg Einigungsstelle und Kopplungsgeschäfte. 

Quelle: Dagmar Pardon