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Abmahnung

 

Eine Abmahnung muss schriftlich und zeitnah erfolgen. Sie muss einen Hinweis auf Gefährdung des Arbeitsverhältnisses (Warnung) enthalten.

Eine Abmahnung muss nach 2 Jahren aus der Personalakte entfernt werden.

Es empfiehlt sich, Abmahnungen prüfen zu lassen und u.U. zumindest eine Gegendarstellung in die Personalakte zu hinterlegen.

Wenn das Schreiben mehrere Vorwürfe enthält und auch nur einer rechtlich nicht haltbar ist, muss die gesamte Abmahnung wieder aus der Personalakte entfernt werden (LArbG Hamm, Az.: 19 Sa 1258/05).