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Kündigung

 

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt 3 Wochen.

Zu unterscheiden sind verhaltensbedingte und betriebsbedingte Kündigungen.

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist nur nach vorheriger Abmahnung möglich.

Macht ein Arbeitnehmer kritische Äußerungen über seinen Arbeitgeber, kann er deshalb nicht einfach entlassen werden. Solange der kritisierte Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Pflichtverletzung nachweisen kann, ist eine verhaltensbedingte Kündigung nicht wirksam (BAG, Az. 2 AZR 63/03)

Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist die Sozialauswahl und mögliche Beschäftigung in einem anderen Unternehmensbereich zu prüfen. 
Kriterien der Sozialauswahl:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter
- Familienstand / Unterhaltsverpflichtungen
- Schwerbehinderung
- Sonderkündigungsschutz (Mutterschutz, Elternzeit, Betriebsratsmitglied, tarifvertragliche Sonderbestimmungen)

Urteil

Ein Arbeitgeber kündigte einem Mitarbeiter mit der Begründung, dieser hätte wiederholt Mobbingvorwürfe gegen den Geschäftsführer erhoben, auch in einem Brief an den Vorstand. Die Ehefrau hatte in einem Brief an den Prozessbevollmächtigten von „menschenverachtenden Mobbing“ durch gezielte Arbeitsbelastung berichtet; der Brief wurde vom Kläger u.a. an Betriebsrat und Vorstand weitergeleitet. Das LAG Kiel (Az.: 2 Sa 442/06) wies die Kündigung ab. Kündigungsgründe können nur im persönlichen Verhältnis zum Arbeitnehmer, dessen Leistung oder Eignung liegen. Das Verhalten Dritter wäre dem Arbeitnehmer nur vorzuwerfen, wenn er dieses durch eigenes Tun forciert hätte. Die Einschaltung des Betriebsrats oder Vorstands im Konfliktfall ist grundsätzlich erlaubt. Die Mobbingvorwürfe hatte der klagende Arbeitnehmer nicht wahllos vorgetragen, sondern erläutert.