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Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt 3 Wochen.
Zu unterscheiden sind verhaltensbedingte und betriebsbedingte Kündigungen.
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist nur nach vorheriger Abmahnung möglich.
Macht ein Arbeitnehmer kritische Äußerungen über seinen Arbeitgeber, kann er deshalb nicht einfach entlassen werden. Solange der kritisierte Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Pflichtverletzung nachweisen kann, ist eine verhaltensbedingte Kündigung nicht wirksam (BAG, Az. 2 AZR 63/03)
Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist die Sozialauswahl und mögliche Beschäftigung in einem anderen Unternehmensbereich zu prüfen.
Kriterien der Sozialauswahl:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter
- Familienstand / Unterhaltsverpflichtungen
- Schwerbehinderung
- Sonderkündigungsschutz (Mutterschutz, Elternzeit, Betriebsratsmitglied, tarifvertragliche Sonderbestimmungen)
Urteil
Ein Arbeitgeber kündigte einem
Mitarbeiter mit der Begründung, dieser hätte wiederholt
Mobbingvorwürfe gegen den Geschäftsführer erhoben, auch in einem
Brief an den Vorstand. Die Ehefrau hatte in einem Brief an den
Prozessbevollmächtigten von „menschenverachtenden Mobbing“
durch gezielte Arbeitsbelastung berichtet; der Brief wurde vom Kläger
u.a. an Betriebsrat und Vorstand weitergeleitet. Das LAG Kiel (Az.:
2 Sa 442/06) wies die Kündigung ab. Kündigungsgründe können nur
im persönlichen Verhältnis zum Arbeitnehmer, dessen Leistung oder
Eignung liegen. Das Verhalten Dritter wäre dem Arbeitnehmer nur
vorzuwerfen, wenn er dieses durch eigenes Tun forciert hätte. Die
Einschaltung des Betriebsrats oder Vorstands im Konfliktfall ist
grundsätzlich erlaubt. Die Mobbingvorwürfe hatte der klagende
Arbeitnehmer nicht wahllos vorgetragen, sondern erläutert.
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