Download :

 
   

Urteile 

 

Gemobbte sollten sich rechtzeitig beschweren Kiel (dpa) - Opfer von Mobbing am Arbeitsplatz sollten sich beschweren, wenn sie vor Gericht gute Karten haben wollen. Das zeigt ein am Donnerstag veröffentlichtes Urteil am Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (AZ: 5 Sa 595/05).Laut Anwalt-Suchservice (Köln) fühlte sich ein CD- und Video-Verkäufer von Vorgesetzten "ständig beobachtet", "schlecht behandelt" und "gegängelt". Zudem sah er sich durch deren Anweisungen schikaniert, Putzarbeiten und Doppelschichten zu verrichten. Trotzdem beschwerte er sich nie beim Bereichsleiter oder in der Personalverwaltung. Der Mann kündigte aber und klagte auf 5000 Euro Schmerzensgeld. Doch er erlitt eine Niederlage. Laut Urteil hätte er sich erst bei höheren Etagen beschweren müssen, hieß es. 

Mobbingvorwürfe müssen begründet werden Die tatsächlichen Umstände eines Mobbingvorwurfs müssen hinreichend und schlüssig dargelegt werden, diagnostizierte Erkrankungen (wie z.B. Depression) müssen nachweislich im Zusammenhang mit den vorgebrachten Mobbingtatbeständen stehen; die bewußte Schädigung des Arbeitnehmers muss nachgewiesen werden. (LArbG Rheinland-Pfalz, Az.: 9 Sa 935/06) Es gilt also frühzeitig Beweise zu sammeln, indem man  schädigende Handlungen aufzeichnet ("Mobbingtagebuch") und die gesundheitlichen Folgen von einem sachverständigen Arzt oder Psychiater aufnehmen und belegen läßt.

Alle im Betrieb tätigen Personen sind nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit zu behandeln (§ 75 BetrVG). Der Arbeitgeber muss durch entsprechende Organisation der Betriebs- und Arbeitsstrukturen Mobbing ausschließen. Er darf selbst nicht aktiv mobben, er darf aber auch nicht passiv Mobbing dulden. Der Arbeitgeber ist zur Abhilfe verpflichtet bis hin zur Abmahnung und Kündigung eines mobbenden Mitarbeiters; allerdings haben Gemobbte keinen Rechtsanspruch auf Entlassung eines Mobbers (BArbG Urteil vom 25.10.07, Az.: 8AZR593/06)

Ein Arbeitnehmer, der von seinem Vorgesetzten gemobbt wird und erkrankt, hat Anspruch auf Schmerzensgeld und ggfls. auch auf eine Versetzung; eine Versetzung auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz kann allerdings nur verlangt werden, wenn eine solche Stelle im Betrieb vorhanden ist. (AZ: BArbG 8 AZR 593/06)

Wird ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet mit der Vereinbarung der Freistellung des Arbeitnehmers bis zum Beschäftigungsende, so ergibt sich bei arbeitsunfähiger Erkrankung in dieser Zeit kein Vergütungsanspruch nach Überschreitung des Entgeltfortzahlungszeitraums von 6 Wochen; eine entsprechende Zahlungspflicht muss ausdrücklich zwischen den Parteien geregelt sein. (BArbG vom 23.01.08 AZR 393/07)

Ist ein Mitarbeiter innerhalb eines Jahres mehr als sechs Wochen wegen Krankheit arbeitsunfähig, so ist der Arbeitgeber zu einem "betrieblichen Eingliederungs-Management" verpflichtet (Verweis auf § 84 Abs. 2 SGB IX). Der Arbeitgeber hat mit dem betroffenen Mitarbeiter und dessen Interessenvertretung (Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung) zu klären, wie dessen Arbeitsunfähigkeit überwunden und vorgebeugt werden kann. Laut BArbG Erfurt (Az.: 2 AZR 716/06) bezieht sich diese Vorschrift auf alle Mitarbeiter (und nicht nur auf Schwerbehinderte). 

 

Beispiele für Schadensersatz / Schmerzensgeld:

Verursacht ein Arbeitnehmer mit rüdem Verhalten die Kündigung eines Kollegen, kann der von ihm Schadenersatz (Verlust des Arbeitsplatzes) verlangen.
(Hessisches LAG, 7 Sa 520/05)

Auf die Klage einer Topmanagers eines Stuttgarter Autobauers  verurteilte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 12.06.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 68/05) das Unternehmen zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 25.000 Euro. Das LAG in Stuttgart verurteilte das Automobilunternehmen außerdem dazu, den klagenden leitenden Angestellten zukünftig vertragsgemäß zu beschäftigen.

Frauen im Büro lästern - Lästereien im Büro können rechtliche Konsequenzen haben.
Es kann auch teuer werden, Kollegen zu beleidigen, wenn auch „nur“ mit Handzeichen wie z.B. dem „Scheibenwischer“. Eine Vorgesetzte musste deshalb an eine Mitarbeiterin EUR 1000,00 zahlen.
(OLG Koblenz, Az.: 1U1161/04-6/05)